Sonderbundskrieg - Proklamation

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04.11.1847

Der gedruckte Tagsatzungsbeschluss vom 4. November 1847

Der von <link http://autographenderschweiz.ch/index.php?id=12&agid=62&mainkat=17>Ulrich Ochsenbein</link> als Regierungsrathspräsident des eidgenössischen Vorortes Bern und Bundeskanzler <link http://autographenderschweiz.ch/index.php?id=12&agid=460>Johann Ulrich Schiess</link> ausgegebene Tagsatzungsbeschluss beauftragt den Oberbefehlshaber der eidgenössischen Truppen <link http://autographenderschweiz.ch/index.php?id=12&agid=41&mainkat=4>General Guillaume-Henri Dufour</link> mit der Auflösung des Sonderbundes unter Anwendung von Waffengewalt.. Die nachfolgenden Kriegshandlungen, die 150 Tote und 400 Verlezte forderten, führten zur Kapitulation der Sonderbundskantone und zur Revision der Bundesverfassung woraus 1848 die Gründung des modernen Bundesstaates Schweiz folgte. Der Tagsatzungsbeschluss sollte eigentlich von dem aus Luzern stammenden amtierenden Bundeskanzler Josef Franz Karl Amrhyn gegengezeichnet werden, dieser weigerte sich aber aus Gewissensnot heraus die Kriegserklärung an den Sonderbund gegenzuzeichnen und trat am 4. November 1847 von seinem Amt zurück. Daraufhin wählte die Tagsatzung kurzfristig den aus Appenzell-Ausserrhoden stammenden Johann Ulrich Schiess interimistisch zu dessen Nachvolger obwohl Schiess gar nicht für das Amt kandidierte. Schiess erfuhr aus der Zeitung von seiner Wahl und seinem neuen ehrenvollen Amt.

Vollständiger Text der Proklamation : 

Die Eidgenössische Tagsatzung,

in Betrachtung, dass durch den Beschluss vom 30. Heumonat (Juli) dieses Jahres das Separatbündniss der sieben Stände : Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis als mit den Bestimmungen des Bundes unverträglich und demgemäss als aufgelöst erklärt worden ist : dass die erwähnten Kantone für die Beachtung dieses Beschlusses verantwortlich gemacht wurden, und dass sich die Tagsatzung vorbehalten hat, wenn die Umstände es erfordern, die weiteren Massregeln zu treffen ;

in Betrachtung, dass die Gesandtschaften der Sonderbundskantone schon unterm 22. Heumonat (Juli) die Erklärung abgaben, dass sie jene Schlussnahme nicht anerkennen ;

in Betrachtung, dass die erwähnten Kantone schon vor dem 20. Juli, so wie nachher ausserordentliche militärische Rüstungen getroffen, Feldbefestigungen aufgeworfen, Waffen und Munition aus dem Auslande bezogen haben, offenbar zum Zweck, um sich der Vollziehung der durch die Tagsatzung gefassten Schlussnahmen selbst mit Waffengewalt zu widersetzen ;

in Betrachtung, dass die gleichen Kantone auch den Beschluss vom 11. August, durch welchen sie ernstlich gemahnt wurden, Alles zu unterlassen, was den Landfrieden stören könnte, nicht beachtet, sondern nach wie vor demselben durch Herstellung von Verschanzungen und Fortsetzung ihrer ausserordentlichen Rüstungen den Schlussnahmen der Tagsatzung entgegengehandelt haben ;

in Betrachtung, dass den von der Tagatzung ernannten eidgenössischen Repräsentanten der Zutritt vor den Instruktionsbehörden und vor den Landsgemeinden der betreffenden Kantone verweigert, die Verbreitung der versöhnlichen und freundeidgenössischen Proklamation beinahe überall verboten und im Kanton Luzern sogar als ein Verbrechen mit Strafe bedroht worden ist ;

in Betrachtung, dass seither gemachte Vermittlungsvorschläge von den nämlichen sieben Ständen zurückgewiesen wurden, und alle Bemühungen, dieselben auf friedlichem Wege zur Anerkennung und Erfüllung beschworener Bundespflichten zurückzuführen, erfolglos geblieben sind ;

in Betrachtung, dass die Gesandtschaften dieser Stände unterm 29. Weinmonat (Oktober) die Tagsatzung und die Bundesstadt verlassen und dass die mehrerwähnten Kantone durch solchen Akt in Verbindung mit den gleichzeitig abgegebenen Erklärungen und seither getroffenen militärischen Anordnungen sich gegenüber der Eidgenossenschaft in offenen Kriegszustand versetzt haben ;

in Betrachtung, dass nach Allem diesem es Gebot des Bundes Pflicht der Tagsatzung ist, den von ihr auf Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften gefassten Beschlüssen Nachachtung zu verschaffen und alle bundesmässigen Mittel anzuwenden, um einen solchen die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft bedrohenden Zustand entgegenzutreten ;

in Anwendung der Artikel I, VI und VIII des Bundesvertrags,

beschiesst, was folgt :

1) Der Beschluss der Tagsatzung von 20. Heumonat (Juli) laufenden Jahres über Auflösung des unter den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis abgeschlossenen Sonderbundes ist durch Anwendung bewaffneter Macht in Vollziehung zu setzten.

2) Der Oberbefehlshaber der eidgenössischen Truppen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

3) Die Tagsatzung behält sich vor, die weiter erforderlichen Massnahmen zu treffen.

4) Die eidgenössische Vorort ist angewiesen, gegenwärtigen Beschlusss dem Oberbefehlshaber der eidgenössischen Truppen, dem eidgenössischen Kriegsrathe und sämmtlichen Kantonsregierungen unverzüglich mitzuteilen.

Also beschlossen in unserer Sitzung, zu Bern, den 4. Wintermonat (November) 1847.

Die ordentliche eidgenössische Tagsatzung;

In deren Namen,

Der Präsident des Regierungsrathes des

Eidgenössischen Vorortes Bern,

Präsident der Tagsatzung:

Ochsenbein.

Der eidgenössische Staatsschreiber:

Schiess.